FAQ
auf Linderung von Beschwerden ausgerichtet, vergl. kurativ*
lat. curare: heilen, auf Heilung einer Krankheit ausgerichtet, s.a. Palliativ*
Im stationären Hospiz erfahren schwer kranke Menschen, die nicht in der häuslichen Umgebung versorgt werden können, in ihrer letzten Lebensphase Fürsorge, Beistand und Pflege. Bei der ganzheitlichen Betreuung der Gäste und ihrer Angehörigen und Zugehörigen geht es nicht um die Verlängerung oder Verkürzung des Lebens, sondern darum, Leiden zu lindern und Lebensqualität aufrecht zu erhalten.
Der ambulante Hospizdienst begleitet schwerstkranke, sterbende und trauernde Menschen in den letzten Monaten und Wochen ihres Lebens, sowie auch ihre An- und Zugehörigen. Ehrenamtliche Begleiter*innen kommen nach Abprache in das vertraute Umfeld, um den Schwerkranken und sein Familie in geeigneter Form zu unterstützen. Das kann zu Hause, im Krankenhaus oder im Pflegeheim sein Die Unterstützung ist für die Betroffenen ein kostenloses Angebot. Der Hospizdienst verfügt über qualifizierte Hospizhelfer (geschulte Ehrenamtliche) und erfahrene Koordinationskräfte (Pflegekräfte, Sozialarbeiter*innen, Psycho*loginnen).
ambulante Hospizdienste finden Sie in der Region beim Hospiz an der Lutter, dem Palliativzentrum der UMG, dem Ambulanter Hospizverein Osterode e.V. oder bei Alpha Hann. Münden
Die ganzheitliche Sorge um schwerkranke und sterbende Menschen, deren Grundkrankheit nicht mehr heilbar ist. Umfasst die Linderung körperlicher Beschwerden, psychosoziale Betreuung und spirituelle Begleitung.
Eine Palliativstation ist eine Abteilung in oder an einem Krankenhaus. Sie ist spezialisiert auf die Behandlung und Betreuung schwerst kranker und sterbender Patienten.
Die spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV) dient dem Ziel, die Lebensqualität und die Selbstbestimmung schwerstkranker Menschen zu erhalten, zu fördern und zu verbessern und ihnen ein menschenwürdiges Leben bis zum Tod in ihrer vertrauten häuslichen Umgebung oder in einer stationären Pflegeeinrichtung zu ermöglichen. Unter bestimmten Voraussetzungen hat jeder Versicherte in Deutschland das Recht auf diese Versorgungsform.
Gabe von beruhigend wirkenden Medikamenten bei Angst- und Panikzuständen oder auch bei anderen Beschwerden wie z.B. Luftnot, wenn eine ursächliche Behandlung dieser Beschwerden nicht möglich ist
Nein. Morphin oder ähnlich wirksame Schmerzmittel (Opioide) werden dann gegeben, wenn ein Patient unter Schmerzen oder Atemnot leidet, die anders nicht behandelt werden können. Opioide sind gut verträgliche Medikamente. Richtig eingesetzt, verlängern oder verkürzen sie das Leben nicht. Sie können in jedem Lebensalter, also auch bei Kindern und betagten Menschen, eingesetzt werden. Opioide werden auch bei Menschen, die nicht am Lebensende sind, gegen starke Schmerzen eingesetzt.
freiwilliger, bewusster Verzicht auf jegliche Form von Nahrung und Flüssigkeit mit dem Ziel, das Sterben in der Endphase einer Erkrankung zu beschleunigen. Mehr Infos
In der Regel versteht man hierunter die letzten 2 – 3 Lebenstage eines Menschen, wenn der Sterbeprozess irreversibel begonnen hat.
Als terminale Phase bezeichnet man die letzten Wochen oder Monate in der Lebensphasen eines Menschen mit einer unheilbaren und zum Tode führenden Erkrankung. Der Todeszeitpunkt kann in dieser Zeit noch nicht abgeschätzt werden.
Patientenverfügung
Festlegung von Wünschen und Werten für medizinische Diagnostik und Behandlung, für den Fall der eigenen Entscheidungsunfähigkeit. Kann mit der Benennung eines Betreuers* oder Bevollmächtigten* verbunden werden.
Vorsorgevollmacht
Kann ein Mensch seine Entscheidungen nicht mehr selbst fassen, sind Angehörige nicht automatisch die gesetzliche Vertretung. Mit einer Vollmacht können Sie festlegen, wer im Notfall Ihre Vertretung übernimmt und Entscheidungen in Ihrem Sinne durchsetzt. Liegt keine Vollmacht vor, so muss vom Betreuungsgericht ein Betreuer eingesetzt werden.
Im Rahmen von Advance Care Planing sollen schwerkranke und sterbende Menschen und ihre An- und Zugehörigen auf mögliche Szenarien am Lebensende vorbereitet und ihre Wünsche und Therapieziele dokumentiert werden.
Die Umsetzung erfordert eine vorausschauende und vorausplanende Kommunikation aller an der Versorgung und Begleitung beteiligten Personen, um unnötige Krankenhauseinweisungen, nicht sinnvolle oder nicht gewünschte Behandlungen in Notfällen zu vermeiden.
Advance Care Planning (ACP) wird im Deutschen als „gesundheitliche Versorgungsplanung“ oder „Behandlung im Voraus planen“ bezeichnet. Mehr Infos
Vorausschauende Behandlungsplanung können in Altenpflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe gemäß §132g SGB V durch die Kostenträger finanziert werden, wenn gewisse Voraussetzungen erfüllt sind.
In der Region Göttingen wird ACP bzw. "Behandlung im Voraus planen" derzeit in folgenden Pflegeeinrichtungen angeboten:
Unter Therapiebegrenzung versteht man den Verzicht, die Begrenzung oder die Beendigung von lebensverlängernden Maßnahmen (intensivmedizinische Maßnahmen wie Reanimation und Beatmung, Einsatz von Antibiotika, Blutprodukten, künstliche Ernährung und Flüssigkeitsgabe oder tumorspezifische Therapien.) Nicht davon betroffen sind Maßnahmen zur Linderung krankheitsbedingter Symptome im Sinne der hospizlich/palliativen Versorgung.
Im Rahmen der Entscheidungsfindung für oder gegen eine medizinische Behandlung kommt der Therapiezielklärung eine entscheidende Funktion zu. Es stellt sich die Frage, welche Ziele der Behandlung vom Patienten gewünscht werden, ob in einer bestimmten Situation z.B. eine Heilung, eine Lebensverlängerung oder ausschließlich eine Leidenslinderung angestrebt werden soll.
Im Rahmen der Indikation wird von ärztlicher Seite bestimmt, welche therapeutischen oder diagnostischen Maßnahme bei einem bestimmten Krankheitsbild nach dem derzeitige Stand der Wissenschaft sinnvoll und angebracht sind. Dabei sind gleichermaßen die Gesamtsituation, die Prognose der Patient*innen sowie deren gewünschte und ggf. im Rahmen einer Patientenverfügung festgelegten Therapieziele zu berücksichtigen.
Vor einer medizinischen Maßnahme ist grundsätzlich die Einwilligung des Patienten einzuholen. Dazu muss der Patient umfassend und verständlich aufgeklärt werden. Dies setzt die Einwilligungsfähigkeit voraus. Davon ist auszugehen, wenn der Patient in der Lage ist, Wesen und Tragweite des Eingriffs verstehen und die Konsequenzen seiner Entscheidung beurteilen zu können.
Sollte der Patient einwilligungsunfähig sein, so muss ein Stellvertreter diese Entscheidung treffen. Das kann durch einen Bevollmächtigten, der vom Patienten selbst benannt worden ist, oder durch einen gerichtlich bestellten Betreuer erfolgen.